22. JULI 2019 - Patrick Bernd Findeis
Erste Tätigkeitsstätte eines Polizeibeamten im Einsatz- und Streifendienst
Nach dem neuen steuerlichen Reisekostenrecht hat ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst seine erste Tätigkeitsstätte an dem ihm zugeordneten Dienstsitz. Tätigkeiten außerhalb führen zu (steuerlichen) Reisekosten, die in der Steuererklärung als Werbungskosten abzugsfähig sind. So der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 4. April 2019 (BFH VI R 27/17).
Was heißt das für Sie?

Patrick Bernd Findeis
Steuerberater
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REISEKOSTEN
Eine steuerliche Dienstreise liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitnehmer (zBsp ein Polizist) aus dienstlichen Gründen außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte Dienst tut.
Der Bundesfinanzhof (BFH - das höchste deutsche Steuergericht) hat mit seiner Entscheidung vom 4. April 2019 geurteilt, dass "Ein Polizeibeamter im Einsatz- und Streifendienst an seinem ihm zugeordneten Dienstsitz, den er arbeitstäglich aufsucht, um dort zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen, die er dienstrechtlich schuldet und die zu dem Berufsbild eines Polizeivollzugsbeamten gehören, über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt." (BFH, Urt. v. 4.4.2019 – VI R 27/17).
Im Ergebnis heißt das, dass immer dann eine steuerliche Dienstreise vorliegt, wenn der Polizeibeamte auswärtig (weder in seiner Wohnung noch an seiner ersten Tätigkeitsstätte) tätig wird. Die steuerlichen Reisekosten können dann als Werbungskosten geltend gemacht werden (R 9.4 LStR). Reisekosten sind alle Ausgaben für Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten die durch eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit entstehen.
In der Praxis werden ausgedehnten Einsätzen oder Streifen ggf. zum Ansatz von Verpflegungspauschalen führen (siehe unten).
Fahrtkosten (R 9.5 LStR)
Fahrtkosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln ist der entrichtete Fahrpreis einschließlich etwaiger Zuschläge anzusetzen. Die Fahrtkosten für die Benutzung eines eigenen Fahrzeugs können mit den pauschalen Kilometersätzen (0,30 € pro Kilometer) angesetzt werden.
Anstelle des pauschalen Kilometersatzes kann der Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs angesetzt werden, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht. Der Arbeitnehmer kann auf Grund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen, der so lange angesetzt werden darf, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern (z. B. bis zum Ablauf des Abschreibungszeitraums oder bis zum Eintritt veränderter Leasingbelastungen).
Übernachtungskosten (R 9.7 LStR)
Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung entstehen (zBsp Hotelkosten). Ist die Unterkunft am auswärtigen Tätigkeitsort die einzige Wohnung/Unterkunft des Arbeitnehmers, liegt kein beruflich veranlasster Mehraufwand vor.
Verpflegungsmehraufwand (R 9.6 LStR)
Die Verpflegungspauschalen während einer Dienstreise betragen
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24 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
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jeweils 12 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
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12 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 12 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Wenn der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird, sind die Verpflegzungspauschalen zu kürzen:
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20 % der Tagespauschale für ein Frühstück bzw.
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40 % der Tagespauschale für ein Mittag- oder Abendessen.
Reisenebenkosten (R 9.8 LStR)
Diebstahl
Wertverluste bei einem Diebstahl des für die Reise notwendigen persönlichen Gepäcks sind Reisenebenkosten (BFH vom 30.6.1995 – BStBl II S. 744). Dies gilt nicht für den Verlust von Geld oder Schmuck.
Reisegepäckversicherung
Kosten für eine Reisegepäckversicherung, soweit sich der Versicherungsschutz auf eine beruflich bedingte Abwesenheit von einer ersten Tätigkeitsstätte beschränkt, sind Reisenebenkosten
Schaden
Wertverluste auf Grund eines Schadens an mitgeführten Gegenständen, die der Arbeitnehmer auf seiner Reise verwenden musste, sind Reisenebenkosten, wenn der Schaden auf einer reisespezifischen Gefährdung beruht
Unfallversicherung
Beiträge zu Unfallversicherungen sind Reisenebenkosten, soweit sie Berufsunfälle außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte abdecken
Steuerfreie Erstattungen
Beachten Sie: Steuerfreie Erstattungen durch den Dienstherr / Arbeitgeber müssen abgezogen werden, sodass keine doppelte Berücksichtigung entsteht!